Machen Sie sich keine Sorgen bezüglich der Kosten für das Gutachten.
Wenn Sie ohne Schuld in einen Unfall verwickelt wurden, dann werden die Gutachten-Kosten vom Schädiger bzw. dessen Versicherung übernommen.
Bei Bagatellschaden, bis zu einer Schadenhöhe von 750,- Euro ist es so, dass Sie die Kosten für das Gutachten selbst tragen müssen.
Der Sachbearbeiter der Versicherung wird evtl. behaupten, dass ein Gutachter erst ab einer Schadenhöhe von 2.500,-€ (oder noch mehr) beauftragt werden darf. DAS ist falsch.
Der richtige Weg ist immer der, zuerst zum Kfz-Gutachter IHRES Vertrauens zu fahren. Wenn Sie in eine unserer Prüfstellen fahren, werden wir Ihnen bei der kostenlosen Erstberatung noch vor Ort mitteilen können, ob es sich um einen Bagatellschaden handelt, oder Nacht. Die Möglichkeiten bei Bagatellschäden erfahren Sie, wenn Sie HIER klicken.
In vielen Fällen ist es notwendig, die Stoßfängerverkleidung des Fahrzeugs zu demontieren, um eine versteckte Beschädigung zu erkennen.
In unseren Büros ist die Feststellung, ob die Instandsetzungskosten nach einem Unfallschaden über der Bagatellgrenze liegen, in fast allen Fällen für Sie kostenlos.
Zu den Preisen:
Gerichtsgutachten werden nach dem JVEG berechnet.
Unfallschaden – Gutachten werden nach dem Gegenstandswert berechnet.
Das Grundhonorar ist angelehnt an die Honorarerhebung des BVSK, die Gebührenliste erhalten Sie in unseren Büros während der Auftragserteilung, oder beim BVSK . Wir rechnen das Grundhonorar wie in Tabelle IV angegeben ab.